Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund Drogenkonsums
Im November 2012 hatte der Kl. unter dem Einfluss des Cannabis- Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (2,1 ng/ml THC; 25 ng/ml THC- Carbonsäure) eine Taxe geführt. Daraufhin entzog ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid, bestätigt durch Widerspruchsbescheid.
Das VG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, weil der Kl. nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr die erforderliche Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 3 StVG und § 48 Abs. 10 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2a FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zwingend) zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wie sich auch aus § 48 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 FeV ergibt. Ob der Betroffene diese Gewähr bietet, ist durch Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Die Gewähr fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (stnd. Senatsrspr., vgl. nur Beschl. vom 17.3.2010 - OVG 1 S 15.10 - BA, S. 3 m. w. N.). So verhält es sich auch hier.
Daran, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bieten muss, seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, hat sich durch die mit Wirkung vom 30.6.2012 in Kraft getretene (neue) Nr. 2a in § 48 Abs. 4 FeV nichts geändert (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2013 - 16 B 1408/12 - juris Rn. 5 ff, und Urteil vom 21.3.2014 16 A 730/13 juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.). Diese gesteigerte Eignungsanforderung für die Fahrgastbeförderung war schon in § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV (a. F.) enthalten und wird nach wie vor in § 48 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gefordert. Von daher kann von einer Änderung der bisherigen Gesetzeslage und einer Abkehr des Gesetzgebers von der insofern einhelligen Verwaltungsrechtsprechung (vgl. dazu die Nachw. im vorgenannten Beschluss des OVG NRW, a. a. O., Rn. 12 sowie bei Dauer, in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., FeV § 48 Rn. 25 f.) keine Rede sein. § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV legitimiert lediglich die bisherige Rechtspraxis, wonach ein Fahrerlaubnisbewerber die Gewähr für seine besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung mit einem (positiven) Führungszeugnis nachweisen kann. Nicht hindert die Norm aber die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, selbst wenn die dafür sprechenden Tatsachen sich - wie hier - nicht aus dem Führungszeugnis ergeben.
Die weitere gegen die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils zielende Argumentation des Zulassungsbegehrens, wonach das VG die Ungeeignetheit des Kl. zur Fahrgastbeförderung rechtsfehlerhaft allein aus dem Führen einer Taxe unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln abgeleitet habe, greift ebenfalls nicht durch. Denn das fehlende Gewährbieten für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen kann sich durchaus auch aus dem Verhalten des Fahrers bei dem Betrieb einer Taxe, z. B. bei gefährlichen Verkehrsverstößen, ergeben, weil das zu schützende Vertrauen der Fahrgäste insbesondere den sicheren und unfallfreien Transport betrifft (vgl. auch insofern Beschl. des OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 5 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.7.2006 - 12 ME 121/06 - Rn. 5 ff. = VerkMitt 2006 Nr. 73). Dabei können auch Umstände die Ungeeignetheit eines Inhabers der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begründen, die für einen Entzug der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht ausreichen würden (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.5.2008 - 3 BS 411/07). Darin liegt keine unzulässige Vermischung unterschiedlicher Tatbestandsmerkmale, sondern diese Betrachtungsweise trägt der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung und gesteigerten Eignungsanforderung (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a. a. O.) im Vergleich zum allgemeinen Führen eines Kfz zu privaten Zwecken Rechnung.
Der Vorwurf des Kl., das VG habe die Umstände des Einzelfalls ignoriert, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kl. am 7.11.2012 von Polizeibeamten dabei beobachtet worden sei, wie er mit seiner Taxe vor einem Lokal geparkt, dieses aufgesucht und ca. fünf Minuten später wieder verlassen habe. Danach sei er mit seiner Taxe zu einem nahe gelegenen Taxistand gefahren und habe dort mit einsatzbereitem Fahrzeug auf Fahrgäste gewartet. Gegenüber den ihn befragenden Polizeibeamten habe er ausweislich des polizeilichen Vermerks über den Vorfall - geäußert, dass er gelegentlich einen Joint konsumiere. Eine gegen 23.30 Uhr entnommene Blutprobe des Kl. habe einen THC-Wert von 2,1 ng/ml sowie einen Wert von 25 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.
Demgegenüber hat der Kl. lediglich bestritten, jemals geäußert zu haben, dass er gelegentlich einen Joint geraucht habe. Vielmehr habe es sich bei dem festgestellten Drogenkonsum um eine einmalige Verfehlung gehandelt, ohne dass die Zulassungsbegründung allerdings darauf eingeht, wie die angeblich nicht getätigte Aussage über den früheren Drogenkonsum des Kl. in das polizeiliche Protokoll gelangt sein könnte. Auch zu den Umständen des angeblich einmaligen Cannabis-Konsums erklärt sich der Kl. nicht. Dass er durch die Polizei vor einem für den Umschlag von Betäubungsmitteln bekannten Lokal beobachtet und deshalb „anlassbezogen“ kontrolliert worden war, bestätigt er ausdrücklich, wobei nicht unerwähnt bleiben kann, dass sich nach dem Besuch dieses Lokals bei ihm ein szenetypisches Druckverschlusstütchen mit einer BTM- suspekten Substanz fand, wie ebenfalls in dem polizeilichen Protokoll vom 7.11.2012 vermerkt ist. Damit steht aber nicht nur fest, dass der Kl. an diesem Tag unter dem Einfluss von Cannabis eine Taxe führte, sondern es deutet auch alles daraufhin, dass er in dem besagten Szene-Lokal Cannabis konsumiert und/oder sich dort mit Betäubungsmitteln versorgt haben könnte, bevor er die Fahrt mit seiner Taxe fortsetzte. Abgesehen davon widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine 65-jährige Person - wie seinerzeit der Kl. unmittelbar nach einem erstmaligen Konsum von Cannabis ein Kfz geführt haben soll, während er noch durch diese ihm bis dahin in ihrer Wirkungsweise angeblich unbekannte Droge in seiner Fahrtüchtigkeit nachweislich beeinträchtigt war. Darauf kommt es jedoch nicht mehr entscheidend an, weil bereits das Führen einer betriebs- und zur Fahrgastaufnahme bereiten Taxe unter nachgewiesenem Drogeneinfluss ausreicht, um feststellen zu können, dass der Kl. der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht geworden ist und nach den geschilderten Umständen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er die von der FeV-Verordnung geforderte Gewähr zukünftig bieten wird. Wie bereits angesprochen, fehlt diese Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung nicht erst dann, wenn die Unzuverlässigkeit erwiesen ist, sondern bereits dann, wenn - wie hier - Umstände die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber seiner gesteigerten Verantwortung auch zukünftig nicht mehr gerecht werden wird. Davon ist hier nach alledem auszugehen. Angesichts des Fehl Verhaltens des Kl. stellt sich die angefochtene Maßnahme auch nicht als unverhältnismäßig dar, sondern sie ist zum Schutz der Fahrgäste zwingend geboten.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2014, OVG 1 N 2.14