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Verkehrsrecht : Einmaliger Drogenkonsum
26.06.2015 11:56 (1968 x gelesen)

Einnahme von harten Drogen begründet Ungeeignetheit zum Führen von Kfz

§ 3 StVG, § 46, Anl. 4 Nr. 9.1 + 9.5 FeV

1. Schon der einmalige Konsum von sog. harten Drogen begründet im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.



2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist erst dann nicht mehr geboten, wenn der Betroffene im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unprüfbar nachgewiesen hat, dass er über einen längeren Zeitraum (mind. ein Jahr) keine Drogen mehr zu sich genommen hat und ein tiefgreifender, stabiler Einstellungswandel bei ihm eingetreten ist. Der Einstellungswandel ist grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde ist grundsätzlich gehalten zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch erfüllt ist, d. h. ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit nicht möglicherweise wiedergewonnen hat. Die Vermutung der Ungeeignetheit entfällt aber nicht schon dann, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu konsumieren, oder einzene Abstinenznachweise erbringt.

4. Die während einer Therapie bestehende Drogenfreiheit und der reguläre Abschluss der Therapie sind  nicht schon als Abstinenzzeittraum oder als Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung zu werten.

OVG Thüringen, Beschl. V. 09.07.2014, 2 EO 589/13


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