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Verkehrsrecht : Wer trinkt, ist selbst schuld
26.07.2010 15:25 (2240 x gelesen)

Am frühen Morgen verursachte S. mit einem auf seinen Vater zugelassenen und auf dessen namen versicherten PKW einen Unfall: Er fuhr ungebremst auf ein ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug auf. Die Polizei stellte schnell die Unfallursache fest. S. hatte Alkohol getrunken. Der Blutalkoholwert lag ....


Der Blutalkoholwert lag bei 1,29 Promille. Den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verlangte der Vater von S. von seiner Kaskoversicherung. Er räumte zwar ein, dass sein Sohn aufgrund der tatsächlichen Umstände gegenüber dem Kaskoversicherer sein Repräsentant sei. Auch dass er den Unfall infolge des Alkoholgenusses grob fahrlässig herbeigeführt hatte, bestritt er nicht. Er vertrat aber die Ansicht, dass der Versicherer nach neuem Versicherungsvertragsrecht in solchen Fällen die Leistung allenfalls kürzen, aber nicht gänzlich verweigern könne. Um diese Frage stritten der Vater von S. und sein Kaskoversicherer vor Gericht. Der Kaskoversicherer lehnte jede Zahlung ab.

Das Urteil, LG Tübingen, 26.04.2010, 4 O 326/09:
Das Gericht entschied zugunsten des Versicherers. Der hier einschlägige § 81 Abs. 2 VVG berechtige einen Versicherer, seine Leistung um 100% zu kürzen, wenn die Unfallursache alkoholbedingte Fahruntauglichkeit sei. Es wäre ein falsches Signal, wenn man nach Unfällen,die ein erheblich alkoholisierter Fahrer verursacht habe, auch nur einen Teil des Schadens auf Kosten der Versicherten gemeinschaft ersetzen würde. Das neue Versicherungsvertragsrecht ändere nichts daran, dass bei alkoholbedingten Unfällen der Versicherer die Leistung gänzlich verweigern dürfe.

Kommentar:
Wer Trinken und Fahren nicht auseinander halten muss für die Folgen selbst aufkommen. Wer diese Sünde im Strassenverkehr begeht, kann nicht erwarten, dass ihm auch nur ein Bruchteil seines selbst verschuldeten Schadens erstzt wird. Mit diesem Urteil sorgt das Landgericht Tübingen darüber hinaus für mehr Klarheit bei der Anwendung des neuen Versicherungsvertragsrechts.

Quelle: Heilbronner Stimme 24.07.2010

 


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