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Alkoholisierte Fahrer nicht immer zu 100% schuld.
05.08.2014 18:11 (1963 x gelesen)

Auf der nächtlichen Autobahn war Z. mit dem von ihm gelenkten PKW auf den vor ihm fahrenden PKW des B. aufgefahren. Im Rahmen der Unfallaufnahme stellte sich heraus, das Z. unter erheblichem Alkoholeinfluss stand....

Seine Blutalkoholkonzentration lag bei 1,9 Promille. Außerdem ergab eine Rekonstruktion des Geschehens, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h überschritten hatte. Dennoch machte der Eigentümer des von Z. gelenkten Fahrzeugs gegenüber B. Schadenersatzansprüche geltend. Er behauptete unter Bezug auf die Zeugenaussage von Z., Ursache des Unfalls sei in Wirklichkeit  ein unachtsamer Spurwechsel des B. von rechts nach links gewesen. B. habe diesen Spurwechsel so kurzfristig vorgenommen, dass Z. den Unfall auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn er nicht zu schnell und unter Alkoholeinfluss gefahren wäre. Dieser Argumentation vermag B. nicht zu folgen und der Fall landet daher bei Gericht. Er bestritt unachtsam gewesen zu sein und sieht die alleinige Haftung für den Unfall beim alkoholisierten Z.

 

Das Urteil:

OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2014, 12U 607/13

Zur überraschung von B. nimmt das Gericht eine hälftige Schadensteilung vor. Zur Begründung führt es aus, dass das tatsächliche Geschehen auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht aufklärbar gewesen sei. Es bestehe sowohl die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion und nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand des Z. zurückzuführen sei, als auch die alternative Möglichkeit eines unachtsamen Spurwechsels des B. An dieser objektiven Unaufklärlichkeit des Geschehens ändere die Alkoholisierung von Z. ebenfalls nichts. Diese führe nicht zu einem Anscheinsbeweis zugunsten des B. Insbesondere könne aufgrund dieser Alkoholisierung des Auffahrenden ein unachtsamer Spurwechsel des Vornwegfahrenden nicht ausgeschlossen werden. Es sei von einem unaufgeklärtem und unaufklärbaren Unfallgeschehen auszugehen und deshalb von einer hälftigen Haftungsverteilung.
Quelle: Heilbronner Stimme, 02.08.2014

 

Kommentar:

Fahren unter Alkoholeinfluss ist ein strafbares Fehlverhalten und stellt eine der größten Gefahren für die Sicherheit unseres Strassenverkehrs dar. Unabhängig von der Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt ist jedoch bei der zivilrechtlichen Haftungsbeurteilung zu beachten, dass sich aus dem Alkoholkonsum alleine keine Haftungsgrundlage zugunsten eines Unfallgeschädigten ergibt. Er muss vielmehr auch beweisen können, dass der alkoholisierte Unfallbeteiligte darüber hinaus gegen sonstige Verkehrsregeln verstoßen hat. Eine Trunkenheitsfahrt führt deshalb zwar stets zur Strafbarkeit des betroffenen Fahrzeugführers, nicht aber automatisch zu dessen zivilrechtlicher Haftung. Dies sollte schon bei der Unfallaufnahme bedacht werden. Diese darf sich nicht auf die Feststellung zur Alkoholisierung des anderen Unfallbeteiligten beschränken, sondern muss wie in jedem anderen Unfallgeschehen sämtliche verkehrsrechtlich relevanten Feststellungen erfassen. Wer hierauf in dem Glauben verzichtet, ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer sei „immer schuld“, macht einen schwerwiegenden Fehler.


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