Noch aus der DDR-Zeit hatte K. seinen Wartburg bewahrt. Den 1966 erstmals zugelassenen Wagen vom Typ 353 hatte K. mit Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W versehen. Ausgerechnet dieses Lieblingsfahrzeug …
wurde bei einem Unfall beschädigt. Der von K. beauftragte Sachverständige stellte einen Wiederbeschaffungswert von 1250 Euro fest. Diesen ersetzte der Versicherer des Unfallverursachers. K. wollte aber mehr. Er vertrat die Ansicht, sein Fahrzeug sei ein „Unikat". Er könne daher die Kosten verlangen, die er aufwenden müsste, um sich einen gebrauchten Wartburg 353 zu beschaffen und mit Originalteilen auf einen 353 W umzubauen. Es kam zum Prozess.
Das Urteil
BGH, Urteil vom 02.03.2010,
XI ZR 144/09
Der BGH weist die Klage des K. ab. Er macht darauf aufmerksam, dass man zu diesem Ergebnis schon allein dadurch gelangt, dass man die längst existierende Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung von Fahrzeugschäden auf den Fall anwendet. Wer Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs hinaus abrechnen wolle, könne dies nur, wenn sich der Aufwand bei maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bewege und wenn er die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt habe, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht habe. Er habe daher nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes.
Der Kommentar
Es ist schon erstaunlich, was sich manche Unfallgeschädigte mit ihren Anwälten einfallen lassen, wenn sie mit dem, was sie für ein unfallbeschädigtes Auto erhalten, nicht zufrieden sind. Da wird auch einmal ein alter verbastelter Wartburg, für den sich vor dem Unfall niemand interessierte, zu einem „Unikat" erklärt, um mit einer solchen Argumentation zusätzliche Ansprüche zu rechtfertigen Es ist gut, dass der BGH mit der vorliegenden Entscheidung diesen fantasievollen Argumentationen eine Abfuhr erteilt und auf seine ganz eindeutige Rechtsprechung verwiesen hat: Ein Auto ist ein Auto und nichts anderes. Wird es beschädigt und übersteigt der Schaden den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent, stellt der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze dessen dar, was im Wege der fiktiven Abrechnung verlangt werden kann.
Quelle: Heilbronner Stimme/Autostimme vom 12. Juni 2010