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Legal heißt nicht immer auch erlaubt
23.07.2024 12:06 (32 x gelesen)

Beim Cannabis-Konsum auf Volksfesten oder in Schwimmbädern stehen für die Verantwortlichen Aspekte des Jugendschutzes im Vordergrund



Bericht der Heilbronner Stimme, Redakteur Andreas Zwingmann
Auf dem Volksfest zu Bier oder Viertele ganz legal einen Joint rauchen? Eine „Tüte“ zwischen zwei Saunagängen oder auf der Liegewiese im Schwimmbad? Das mag für manchen Cannabis-Freund durchaus reizvoll klingen. Ob das aber künftig auch so möglich sein wird, ist derzeit noch offen.
Das Cannabisgesetz sehe keine Regeln für Veranstaltungen oder Gaststätten vor, teilt das baden-württembergische Innenministerium auf Anfrage mit. Denn eine Regelung hängt nicht allein von der Gesetzgebung selbst ab. In den Festzelten hat der Betreiber Hausrecht und kann selbst darüber entscheiden, welche Formen des Konsums dort erlaubt sind und welche nicht.
Offen ist hingegen vor allem die Frage, wie es im Freien aussieht, etwa in den Bereichen rund um die Festzelte und Hütten oder an Fahrgeschäften. „Wir haben in den entsprechenden Gremien noch nicht aktiv darüber gesprochen, ob es eine Sonderregelung geben wird oder ob über das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände ein Verbot ausgesprochen werden kann und soll, dass Erwachsene in der Öffentlichkeit Cannabis rauchen dürfen“, sagt Steffen Schoch, Geschäftsführer der Heilbronn Marketing GmbH (HMG). Grundsätzlich werde man sich an die Vorgaben des Ordnungsamts halten, was den Cannabis-Konsum im öffentlichen Raum betrifft.
Maßgaben Das Gesetz sehe grundsätzlich vor, dass dieser in unmittelbarer Gegenwart von Jugendlichen und in Fußgängerzonen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr verboten ist. „Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Örtlichkeit und ist damit auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Volksfesten maßgebend“, so Schoch. „Ob und wo auf unseren Veranstaltungen gekifft werden darf, ist also zurzeit noch unklar.“ Akuten Handlungsbedarf sehe er aktuell noch nicht: „Wir werden uns erst einmal ansehen, wie das alles bei den nächsten größeren Open-Air-Veranstaltungen wie dem Lichterfest vonstatten geht.“
Die Auswirkungen des Gesetzes auf Veranstaltungen oder Gastronomie „werden erst in einigen Wochen oder Monaten erkennbar sein. Sollte eine spezielle Regelung notwendig werden, dann werden wir das in Abstimmung mit dem Ordnungsamt festlegen und einen Rahmen definieren“. Ihm persönlich bereiteten das Thema und die Teillegalisierung von Cannabis allerdings Unbehagen, räumt der HMG-Geschäftsführer ein, „auch vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig über ein Schokoladenwerbeverbot nachgedacht wird“.
Und wie sieht es bei den Freizeitbädern in der Region aus? Bei der Badewelt in Sinsheim werde sich durch die Cannabis-Teillegalisierung erst einmal wenig ändern, sagt Geschäftsleiter Stephan Roth. Die bisherigen Vorgaben für Besucher, die bereits seit 2012 in der Hausordnung geregelt sind, gelten weiterhin. „Das umfasst auch den Bereich des Konsums von Betäubungsmitteln jeder Art“, so Roth.
Hausrecht Bei Verstößen mache man von seinem Hausrecht Gebrauch. „Wir setzen im gesamten Bereich unserer Anlage die gesetzlichen Vorgaben um, die für Sportstätten gelten.“ Proaktiv, etwa durch Taschenkontrollen, solle dies aber nicht geschehen, sondern erst, wenn Verstöße bemerkt werden, so Roth: „Wir hoffen auf Einsicht und Verständnis bei unseren Gästen.“
Bis auf den Saunabereich, der für Jugendliche ab 16 Jahren offen ist, seien die meisten Areale der Badewelt auch für Kleinkinder zugänglich. Daher erübrigten sich von vorneherein Fragen nach Rauchen oder Cannabis-Konsum. Grundsätzlich werde man „beobachten, wie sich das Ganze entwickelt“, sagt Roth. „Das Thema ist ja noch jung.“
In Bad Rappenau, wo das Sole- und Saunaparadies Rappsodie Erholungssuchende aus der ganzen Region anzieht, möchte man sich zum Thema Cannabis dagegen generell nicht äußern.
Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hatte das Familien- und Freizeitbad Miramar in Weinheim in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass der Konsum von Drogen in der gesamten Einrichtung untersagt ist, „wie das auch gesetzlich im Umfeld von Schulen oder anderen Einrichtungen für Kinder gilt“. Mit Ausnahme ausgewiesener Raucherzonen gelte im gesamten Bad ein Rauchverbot. Konsum und Mitführen von Cannabis und anderer Drogen seien auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt, Verstöße führten zu einem Hausverbot.
Meinung „Ungut“
„Wir werden uns die Entwicklung erst einmal ansehen.“
Steffen Schoch
„Wir hoffen auf Einsicht und Verständnis bei unseren Gästen.“
Stephan Roth


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