Bei harten Drogen ist der Lappen weg
Von Dieter Roßkopf, Heilbronner Stimme vom 29.09.2018
In der Wohnung des K. hatte die Polizei im Rahmen eines Einsatzes am 22.01.2017 Psilocin-Pilze (sogenannte Magic Mushrooms), Amphetamin, Cannabissamen, eine Pilzaufzuchtstation mit Heizplatte sowie ein Holzbrett mit „Crusher“ vorgefunden.
Die Beamten belehrten daraufhin K., dass er das Recht habe, keine Angaben zu machen. Nach dieser Belehrung erklärte K., er sei regelmäßiger Drogenkonsument und besitze das vorgefundene Material zum Eigenverbrauch und Anbau. Diese Informationen gab die Polizei nicht nur an die Staatsanwaltschaft, sondern auch an die für K. zuständige Führerscheinstelle weiter, die im verwaltungsrechtlichen Verfahren schließlich die Fahrerlaubnis von K. entzog und den Sofortvollzug dieser Maßnahme anordnete.
K. ging hiergegen vor und führte im Wesentlichen aus, allein der Besitz harter Drogen sei kein Beleg dafür, dass er selbst konsumiert habe. Er konsumiere keine harten Drogen. Mit dieser Argumentation zieht K. vor Gericht.
Das Urteil
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2018,1B 105/18
Der Versuch des K., sich gegen den Sofortvollzug der Führerscheinmaßnahme zu wehren, bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hebt hervor, dass bereits der einmalige Konsum harter Drogen grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, regelmäßigen Konsums oder des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Wer, wie K., anlässlich einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung angebe, dort Vorgefundene harte Drogen zum Eigenkonsum zu besitzen, rechtfertige allein mit dieser Einlassung die Annahme seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese dürfe angeordnet werden, ohne dass es zuvor der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedürfe.
Der Kommentar
Es ist eine alte schwäbische Weisheit, dass man „das Bett nicht an allen Zipfeln heben kann“. Wer als Besitzer harter Drogen aufgedeckt wird und sich dann zu seiner strafrechtlichen „Entlastung“ dahingehend einlässt, aufgefundene Drogen dienten dem Eigenkonsum, kann nicht ernsthaft erwarten, dass solche selbst getätigten Angaben im verwaltungsrechtlichen Verfahren über die Fahreignung, das nach solchen polizeilichen Erkenntnissen stets eingeleitet wird, unbeachtet bleiben. Es ist schon richtig, wenn hier K. darauf hinweisen ließ, allein der Besitz harter Drogen beweise noch nicht deren Konsum. Diesen für Führerscheinmaßnahmen notwendigen Beweis hatte er aber längst durch seine eigenen Angaben gegenüber der Polizei zu seinen Lasten geführt. Er konnte nicht darauf hoffen, jetzt mit einem banalen Bestreiten des zuvor selbst angegebenen Konsums erfolgreich zu sein.