Auf dem Heimweg von einer Party war die Schauspielerin A. einer Polizeistreife aufgefallen, weil sie mit ihrem Porsche Schlangenlinien fuhr. Die bei A. daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille...
Der Führerschein von A. wurde beschlagnahmt. Daraufhin beschloss A., nicht untätig zu warten, wie sich das gegen sie eingeleitete Strafverfahren entwickeln werde. Sie unterzog sich vielmehr freiwillig und auf eigene Kosten einem Seminar für im Verkehr durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer. Als es rund sechseinhalb Monate nach der vorläufigen Beschlagnahme ihrer Fahrerlaubnis zur Hauptverhandlung der Sache vor Gericht kam, beschränkte A. den Einspruch, den sie zuvor gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts erhoben hatte, auf das Strafmaß. Die Trunkenheitsfahrt räumte sie ein und zeigte sich hinsichtlich ihres Fehlverhaltens in jeder Hinsicht einsichtig. Ihr Anwalt beantragte, ihr Verhalten nach dem Vorfall zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Das Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011 (125 Cs 51 Js 128/11)
Die Einsicht und das Verhalten, das A. nach dem Vorfall gezeigt hatte, verfehlten ihre Wirkung auf das Gericht nicht. Gerade der Besuch eines verkehrspsychologischen Seminars für alkoholauffällige Kraftfahrer ließ das Gericht zu Gunsten von A. entscheiden. Wenn sich der Führerschein eines Angeklagten zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über eine Trunkenheitsfahrt bereits seit sechseinhalb Monaten in amtlicher Verwahrung befinde, der Tat darüber hinaus nur eine relative Fahruntüchtigkeit zugrunde liege und der Angeklagte nicht nur einsichtig sei, sondern sogar ein verkehrspsychologisches Seminar besucht habe, könne im Urteil entgegen der gesetzlichen Regel das Gericht vom Entzug der Fahrerlaubnis absehen. Es reiche ein dreimonatiges Fahrverbot zu verhängen, auf das die Zeit des vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs anzurechnen sei. Die Fahrerlaubnis könne A. daher vom Gericht zurückgegeben werden.
Kommentar:
In diesem Fall haben im Anschluss an die tat alle alles richtig gemacht: Die Alkoholsünderin hat nicht nur ihr Fehlverhalten eingesehen, sondern aktiv etwas unternommen, um sicherzustellen, dass ihr so etwas nie weider passiert.Auch das Gericht hat sich vorbildlich verhalten und ist auf die Besonderheiten des Falles eingegangen.
Quelle: Heilbronner Stimme, 18.02.2012