Begrenztes Fahrverbot
B. war mit seinem stark motorisierten Pkw im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle mit so hoher Geschwindigkeit aufgefallen, dass nach Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen war.
Den Tatvorwurf räumte B. ein - er machte aber geltend, auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen zu sein. Angesichts seiner persönlichen Lebens- und Arbeitsumstände stelle die Verhängung eines Fahrverbots eine au?ergewöhnliche Härte dar und sei nicht angemessen. Es genüge nach seinem Dafürhalten doch völlig, ein solches Fahrverbot auf leistungskräftige Fahrzeuge zu begrenzen. Mit diesem Argument zieht B. vor das Amtsgericht.
Das Urteil
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 07.11.2017, Az. 729 OWi-264Js 1906/17-300/17
Das Amtsgericht in Dortmund kann die Argumentation von B. durchaus nachvollziehen. In seiner Entscheidung sieht es zwar nicht völlig von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Es beschränkt das verhängte Fahrverbot jedoch auf Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 44 Kilowatt (kW). Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass ein Fahrverbot auch auf Fahrzeuge mit bestimmter Motorleistung beschränkt werden könne. Ein solchermaßen begrenztes Fahrverbot sei im konkreten Fall ausreichend, um B. zu einem zukünftig ordnungsgemäßen Fahrverhalten zu bewegen.
Der Kommentar
Mit dieser und einer gleichgelagerten Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen werden neue Möglichkeiten aufgezeigt, bei "Schnellfahrern" ein Fahrverbot sozialverträglich auszugestalten. § 25 StVG sieht vor, dass ein solches Fahrverbot auf Kraftfahrzeuge "einer bestimmten Art" beschränkt werden kann. Es ist deshalb bereits gängige Praxis, bei Lkw-Fahrern oder Landwirten im Falle eines Verkehrsverstoßes mit dem Pkw die Fahrerlaubnis für Lkws oder Traktoren zu belassen. Bei Verstößen in der Freizeit mit einem Motorrad kann der Pkw-Führerschein unangetastet bleiben. Durch die jetzt aufgezeigte Möglichkeit, innerhalb einer Fahrzeuggruppe nach Leistungsklassen zu unterscheiden, entsteht eine wichtige zusätzliche Chance, für jeden Einzelfall die passende, individuell zugeschnittene Art eines Fahrverbots zu finden. Auf diese Weise können der vom Gesetz vorgesehene "Denkzettel" einerseits und besondere Probleme, die für Betroffene beim Vollzug eines Fahrverbots entstünden, andererseits unter einen Hut gebracht werden. Diese neue Rechtsprechung ist daher zu begrüßen. Sie kann in Zukunft für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen.
Quelle: Heilbronner Stimme, Dieter Roßkopf