Mehr Klarheit bei der MPU
Seit Jahren streitet die Rechtsprechung darüber, ob bei einem Ersttäter nach einer Trunkenheitsfahrt erst ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden muss oder bereits ab 1,1.
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen (Az. BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16) der zwingenden Anordnung nach jedem Führerscheinentzug ab 1,1 Promille eine Absage erteilt.
Nur wenn zusätzliche Tatsachen, wie ein Trunkenheitsunfall mit über 1,1 am Vormittag, einen künftigen Alkoholmissbrauch begründen, ist die MPU-Anordnung im Einzelfall zulässig. Nachdem etwa Baden-Württemberg eine strenge Haltung mit einer 1,1-Promille-Grenze befolgt hat, begrüßt der ADAC, dass jetzt bundesweit eine einheitliche Linie gefahren werden soll.
Quelle: ADAC