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Alkoholsucht therapiert
31.01.2011 10:27 (2062 x gelesen)

Eigentlich hatte es Frank B. Schon lange gewusst - sein Alkoholkonsum hatte die Missbrauchsgrenze längst überschritten. Er wollte es aber so lange nicht wahrhaben, bis er alkoholisiert am Steuer seines Kraftfahrzeugs einen Unfall verursacht hatte. Die Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,8 Promille. Im Strafverfahren verurteilte ihn daraufhin das Amtsgericht zu einer Geldstrafe, entzog......

.... ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine längere Frist fest, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden durfte. B. hatte sich den Vorfall aber sowieso schon zur Warnung dienen lassen. Bereits unmittelbar nach der Tat hatte er auf Anraten seines Anwalts einen Langzeitrehabilitationskurs begonnen und gleichzeitig eine ständige Überwachung seiner Alkoholabstinenz durch ein unabhängiges Institut eingeleitet. Nach sechs Monaten bescheinigte ihm sein Verkehrstherapeut, dass ein Rehabilitationserfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zu erwarten sei. Außerdem hatte der Alkoholabstinenzcheck bestätigt, dass B. seit dem Vorfall wieder „trocken“ war. Der Anwalt von B. beantragte daraufhin beim Amtsgericht die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. B. erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde.

Das Urteil: LG Berlin. Beschluss vom 02.08.2010 (533 Qs 97/10)
Das Landgericht hatte aufgrund der von B. eingereichten Bestätigungen keinen Zweifel daran, dass B., der freiwillig weiterhin an dem Abstinenzkontrollprogramm teilnehmen wollte, aufgrund der erreichten Therapieerfolge wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Es hob daher die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf. Deren weitere Andauer sah es nicht mehr als gerechtfertigt an. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein hoher Blutalkoholgehalt regelmäßig gegen eine vorzeitige Aufhebung einer Führerscheinsperre spreche. Im konkreten Fall müsse man aber die Therapieerfolge, die B. erreicht habe, berücksichtigen.

Der Kommentar:
Genau so und nicht anders müssen Gerichte entscheiden, wenn es ihnen nicht nur darum geht, routinemäßige Verurteilungen auszusprechen, sondern wenn, sie ihr Hauptaugenmerk darauf richten wollen, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Rehabilitation der betroffenen Verkehrsteilnehmer den ausschlaggebenden Gesichtspunkt liefert. Gerade wenn es, wie im vorliegenden Fall, nicht um einen ,,trinkenden Autofahrer", sondern um einen ,,Auto fahrenden Trinker" geht, kann Verkehrssicherheit nur durch eine konsequente Therapie des Betroffenen erreicht werden. Hieran hat sich im konkreten Fall der Autofahrer von Anfang an orientiert. Er hat sich vorbildlich verhalten und sein Alkoholproblem konsequent behandeln lassen. Wer so, wie es im konkreten Fall geschehen ist, mit erheblichem persönlichen und finanziellen Aufwand die Probleme beseitigt, die zu seinem Fehlverhalten geführt haben, hat Anspruch darauf, dass dies von den Gerichten anerkannt wird. Das und nichts anderes hat das Landgericht in seiner vorbildlichen Entscheidung getan.
Quelle: Heilbronner Stimme


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