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Aktuelle News : Erfolg durch Aufbauseminar
03.11.2010 11:33 (2258 x gelesen)

B. war schon mehrfach wegen Geschwindigkeitsverstößen aufgefallen. Im Verkehrszentralregister befanden sich bereits drei Voreintragungen, die auf Geschwindigkeitsverstöße mit 30,53 und 32 km/h Tempoüberschreitung zurück gingen. Wegen dieser Verstöße hatte er nicht nur Geldbußen bezahlt, sondern in einem Fall auch ein Fahrverbot von einem Monat ableisten müssen. Als er eines Tages auf der A8 Richtung München fuhr, war es wieder soweit. In einer Radarkontrolle  fiel er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf.


Die Verwaltungsbehörde erließ deshalb einen Bußgeldbescheid, in dem eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat als Rechtsfolge vorgesehen wurde. Der von B. aufgesuchte Anwalt riet ihm, freiwillig an einem Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer teilzunehmen, um deutlich zu machen, dass er sich zukünftig im Strassenverkehr ordnungsgemäß verhalten wolle. B. folgte diesem Rat. Im Bußgeldverfahren beantragte seinAnwalt dann, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.

Das Urteil (Amtsgericht Miesbach, Beschl. 04.10.2010, Az 1Owi 57 Js 26159/10)
Nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände sah sich das Amtsgericht veranlasst, wegen der besonderen Bemühungen, die B. zu seiner Rehabilitierung als Autofahrer unternommen hatte, auf ein Fahrverbot zu verzichten. Angesichts der bereits vorhandenen früheren Verkehrsdelikte des B. sei es zwar nach wie vor erforderlich, eine erhöhte Geldbuße zu verhängen. Diese erschien dem Gericht mit 160 € für angemessen. Von einem Fahrverbot konnte das Gericht aber absehen. Es hielt B. zugute, dass er freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte. Wer sich so einsichtig verhalte, bedürfe der Warnfunktion nicht mehr. Auf ein solches könne verzichtet werden.

Kommentar
Fahrvervote sind sogenannte „Denkzettel“, mit denen nach dem Sinn unseres Gesetzes Verkehrssünder veranlasst werden sollen, sich über das, was sie im Straßenverkehr bisher falsch gemacht haben, klar zu werden und sich zukünftig besser zu verhalten. Ein Gericht muss sich daher dann, wenn es um die Verhängung eines Fahrverbots geht, Gedanken darüber machen, ob ein solcher „Denkzettel“ überhaupt noch erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hatt der betroffene Autofahrer durch sein Verhalten nach der Tat deutlich gemacht, dass er die Einsicht, zu der ihm eine solche Denkzettelstrafe verhelfen könnte, längst auf anderem Wege selbst gewonnen hat. Er hat sogar mehr getan, als das Gericht von ihm verlangen konnte und sich aktiv um die Verbesserung seiner Kraftfahreignung bemüht. Dies hat das Gericht in jeder Hinsicht in seiner zutreffenden Entscheidung honoriert. Es ist zu wünschen, dass sich möglichst viele Gerichte dieser bespielgebenden Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach anschließen. Schließlich ist es immer besser, wenn sich Verkehrssünder aktiv um die Beseitigung ihrer fahrerischen Mängel bemühen, anstatt nur passiv ein Fahrverbot und eine Geldbuße über sich ergehen zu lassen. Diese Entschidung hat deshalb nicht nur B. vor einem Fahrverbot bewahrt, sondern im wohlverstandenen Sinne auch der Verkehrssicherheit gedient.
Quelle: Heilbronner Stimme

 


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