Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 26.04.2010, AZ: 6 L 663/10
Die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z. B. Fahrräder) im öffentlichen Straßenverkehr darf einem Fahrradfahrer, der sich nach einer Trunkenheitsfahrt weigert eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen zu lassen, untersagt werden.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einem Mann, der schlangenlinenfahrend von einer Polizeistreife angehalten wurde, und sich weigerte eine MPU durchführen zu lassen, das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. Der Mann machte geltend die MPU sei für ihn unverhältnismäßig und nicht finanzierbar; außerdem rechtfertige eine einmalige Trunkenheitsfahrt die Begutachtung anders als bei Kraftfahrzeugen nicht.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat seinen Antrag abgelehnt, da die Fahrerlaubnisverordnung ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung vorsehe, wenn jemand mit mehr als 1,6 Promille ein Fahrzeug im Strassenverkehr führe. Das Gesetz sehe dies nicht nur für Kraftfahrzeuge vor. Dies gelte auch, wenn es sich um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrräder) handelt.